Gesetzeslage

Recht am eigenen Bild - Urheberrecht

Fotos sind immer rechtlich geschützt, entweder als Lichtbildwerk oder Lichtbilder. Der Schutz als Lichtbildwerk besteht dann, wenn eine andere Person das Foto möglicherweise anders gestaltet hätte. Lichtbilder sind beispielsweise Passfotos aus Automaten, medizinische Aufnahmen (MRT) oder kartografische Luftaufnahmen. Somit handelt es sich in den seltensten Fällen um Lichtbilder.

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Werke der bildenden Künste § 3. UrhG

(1) Zu den Werken der bildenden Künste im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die Werke der Lichtbildkunst (Lichtbildwerke), der Baukunst und der angewandten Kunst (des Kunstgewerbes).

(2) Werke der Lichtbildkunst (Lichtbildwerke) sind durch ein photographisches oder durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hergestellte Werke.

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Strafgesetzbuch

Straftaten, die im Netz/Internet begangen werden, betreffen häufig folgende Pragraphen nach dem österreichischen Strafgesetzbuch:

  • § 105 Nötigung,
  • § 107 Drohung,
  • § 107c Cybermobbing,
  • § 111 Üble Nachrede,
  • § 115 Beleidigung,
  • § 152 Kreditschädigung,
  • § 283 Verhetzung,
  • § 297 Verleumdung,
  • Verbotsgesetz 1947

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Bundesgesetz: Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz - HiNBG, 148. Bundesgesetz

Das Gesetz regelt Maßnahmen für diese Punkte:

  • die gerichtliche Löschung von Hasspostings mittels Mahnverfahren
  • die erleichterte Ausforschung von Täter*innen bei Privatanklagedelikten
  • den Entfall des Kostenrisikos für Opfer
  • die Ausweitung der Prozessbegleitung
  • die Erhöhung des Schadenersatzes im Medienrecht
  • die Feststellung, dass Cybermobbing bereits ab dem ersten Posting gegeben sein kann
  • die Ausweitung des Tatbestandes der Verhetzung
  • das Meldeverfahren
  • die Benennung von Zustellungsbevollmächtigte*n
  • die Höhe der Geldbußen für Plattformen

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Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz der Nutzer auf Kommunikationsplattformen (Kommunikationsplattformen-Gesetz – KoPl-G)

Betreiber von Kommunikationsplattformen müssen die rasche Löschung von Hetze, Verleumdung und Hass im Netz gewährleisten.

Seit 1. April 2021 müssen Onlineplattformen wie Facebook, Instagram oder Twitter einfachere Möglichkeiten bieten, rechtswidrige Inhalte zu löschen. Enthalten Beiträge beispielsweise offensichtlich Hetze, Verleumdung, gefährliche Drohungen, oder stellen Mobbing dar, müssen die Plattformbetreiber den betroffenen Inhalt innerhalb von 24 Stunden entfernen. Ist eine genauere Prüfung der Inhalte nötig, muss gegebenenfalls eine Löschung innerhalb von sieben Tagen erfolgen.

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Recht auf Vergessenwerden - Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Das "Recht auf Vergessenwerden" steht im Artikel 17 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und verpflichtet Betreiber von Internetseiten oder Sozialen Medien, auf Anfrage sämtliche personenbezogenen Daten einer Person zu löschen.

Darunter fallen grob gesagt Informationen, die sich auf bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen (Art. 4 Nr. 1 DSGVO), das können z.B. Fotos, Geburtsdaten oder Adressen sein. Personenbezogen ist eine Information aber erst, wenn sie eindeutig zuzuordnen ist, eine Adresse also erst, wenn sie mit einem Namen verknüpft ist.

Wenn Du Dich googlest und ein Bild erscheint, das Du eigentlich nicht mit der ganzen Welt teilen möchtest, kannst Du Dich an Google wenden und es löschen lassen.

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